Mobbing und Diskriminierung verfolgt uns unser gesamtes Leben. Es fngt im Kindergarten an, entfaltet sich in besonderem Mae whrend der Schulzeit, kann uns aber auch noch whrend des Studiums und sogar am Arbeitsplatz verfolgen. Insbesondere letzteres empfinden wir als besonders unangenehm und krnkend. Denn eigentlich denkt man doch, dass einem ngste, Ungerechtigkeiten oder Missgunst im Erwachsenenleben nicht mehr so leicht begegnen.
Auswirkung auf wirtschaftlichen Erfolg
Im Rahmen der internationalen Diversity & Inclusion Study 2019 hat die Job- und Recruitingplattform Glassdoor gerade erst herausgefunden, dass trotz der zunehmenden Sensibilisierung fr das Thema noch immer viele Mitarbeiter Diskriminierung am Arbeitsplatz erleben. 37 % der Befragten in Deutschland teilen diese Einschtzung, weil sie entsprechendes Fehlverhalten im Betrieb entweder selbst erlebt oder aber beobachtet haben.
Gerade im Unternehmen sind Mobbing und Diskriminierung ein heikles Thema, gefhrden sie nicht nur das Wohl der Betroffenen, sondern darber hinaus auch den wirtschaftlichen Erfolg. Was aber tun, wenn das eigene Unternehmen auf diesem Auge blind ist und die Opfer keinen Schutz erfahren? Hier kommt der Betriebsrat ins Spiel. Denn der Entschluss, ein Arbeitsverhltnis zu beenden, kann auch vom Betriebsrat ausgehen. Dieser kann nach 104 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, einen betriebsstrenden Mitarbeiter durch Versetzung oder Entlassung aus dem Betrieb zu entfernen. Dieses Recht des Betriebsrats zielt auf die Wiederherstellung des Betriebsfriedens ab, insbesondere bei rassistischem oder fremdenfeindlichem Verhalten eines Arbeitnehmers.
Arbeitgeber in der Pflicht
Auerdem: Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden dem Arbeitgeber sowohl Unterlassungs- als auch konkrete Handlungspflichten auferlegt. Danach hat er selbst jede Benachteiligung zu unterlassen, welche die Merkmale der im Gesetz genannten Benachteiligungen aufweisen. Und der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Manahmen zu treffen, um die vom Gesetz erfassten und beschriebenen Benachteiligungen seiner Beschftigten gar nicht erst zu ermglichen. Im Notfall muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz zur Vermeidung der Diskriminierung sogar gegen seine eigenen Beschftigten vorgehen.
Mobbing, das vom Arbeitgeber selbst ausgeht, kann brigens auch sein, wenn einem Arbeitnehmer ohne nachvollziehbarem Rechtfertigungsgrund Befugnisse entzogen oder sinnlose Aufgaben zugeteilt werden.
Mein Tipp: Wenn Sie selbst Opfer oder Beobachter von Mobbing oder Diskriminierung in Ihrem Betrieb sind, halten Sie den Sachverhalt in einer Art Anti-Mobbing-Tagebuch fest und notieren Sie dort Datum, Uhrzeit, anwesende Personen und ggf. gesundheitliche Reaktionen. In jedem Einzelfall bedarf es, bestenfalls mithilfe eines Anwalts, einer Analyse, um mgliche aus Diskriminierung oder Mobbing resultierende Ansprche herauszuarbeiten und einzuschtzen, ob sich durch ein juristisches Vorgehen eine Verbesserung erreichen oder eine Entschdigung erstritten werden kann.
Glckauf,
Andreas Galatas
Original-Beitrag: https://andreas.galatas.de/blog/mobbing-und-diskriminierung-am-arbeitsplatz/
Bildrechte Headerfoto: istockphoto.com/praetorianphoto